Satzung der Angelsportgemeinschaft Stedten

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Satzung der Angelsportgemeinschaft Stedten e.V.

Fassung vom 25.09.2016

 

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen  „ Angelsportgemeinschaft Stedten e.V.“  Nachfolgend „ASG Stedten e.V.“ genannt.  Er ist unter der VR 127 ……. 

In das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Stedten.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Ziele, Zweck und Rechtsstellung

1.     Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und die Landschaftspflege. Der Verein tritt insbesondere für die Erhaltung und Verbesserung der Voraussetzungen aller Formen des Angelsports ein.

2.     Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck durch

-       die aktive Pflege und Erhaltung der  Gewässer

-       Hege und Pflege der Fischbestände in den Gewässern

-       landschaftspflegerische Aktivitäten

-       Beratung der Mitglieder

-        Öffentlichkeitsarbeit.

3.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3

Mitgliedschaft, Beschlüsse

1.     Jede natürliche Person, die diese Satzung anerkennt, kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit nach Vorlage eines schriftlichen Antrages.

2.     Beschlüsse, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Vereins sind unmittelbar für alle Mitglieder verbindlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienden Mitglieder gefasst.

3.     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

-       Austrittserklärung:

Diese hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und kann bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr erfolgen.

-       Streichung

-       Ausschluss

-       Tod

4.      Ausscheidende Mitglieder haben in keinster Weise Anspruch  auf  das Vermögen des Vereins.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

1.     Auf Unterstützung durch den Verein in allen mit dem Mitgliedsverhältnis im Zusammenhang stehenden Belangen.

2.     An allen durch den Verein organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.

3.     Beratungen durch den Verein in vereinsspezifischen Fragen in Anspruch zu nehmen oder sich gegebenenfalls in solchen durch den Verein vertreten zu lassen.

4.     Die Einrichtungen und Gewässer des Vereins und des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. zu nutzen, soweit diese die Nutzung gestatten dürfen.

5.      Sonstige Leistungen des Vereins sowie des Verbandes in Anspruch zu nehmen, soweit die Gewährung solcher Leistungen gegenüber den Mitgliedern satzungsgemäß beschlossen wurde.

 

Die Mitglieder haben die Pflicht:

1.     Den Verein bei der Erfüllung seiner  satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

2.     Die Beschlüsse, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Vereins einzuhalten.

3.     Die vorliegende Satzung so zu handhaben, dass der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nichts entgegensteht.

4.     Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein termingerecht nachzukommen.

5.      Vereinsschädigendem Verhalten Dritter in gebotener Weise entgegenzutreten.

Die Mitglieder arbeiten in allen Vereinen, Organisationen und Einrichtungen, die sich für die Erhaltung und Förderung des Angelns, die Gestaltung der Landeskultur, den Sport, den Tier-, Natur- und Umweltschutz einsetzen und deren Ziele mit der vorliegenden Satzung übereinstimmen und ihr nicht widersprechen, eng zusammen.

§5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben. Die Höhe dieser Beiträge ist abhängig von der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. und wird in der Beitragsordnung unserer Angelsportgemeinschaft Stedten e.V.  von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6

Finanzielle Mittel

Der Vorstand des Vereins hat einmal jährlich in der Mitgliederversammlung über den Bestand und die Verwendung der finanziellen Mittel des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berichten und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr zur Bestätigung vorzulegen.

Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§7

Organe

Die Organe des Vereins sind

1.     Die Mitgliederversammlung

2.      Der Vereinsvorstand

§8

Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2.     Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie wird vom Verband schriftlich binnen 2 Wochen einberufen oder als Plan vorgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

4.     Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung legt der Vorstand fest. Sie kann gegebenenfalls durch Mehrheitsbeschluss ergänzt oder geändert werden.

5.     Der Vereinsvorsitzende oder ein durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

6.     Die Mitgliederversammlung fasst nachfolgende Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über

-       den Jahresbericht, die Jahresrechnungslegung sowie die Entlastung des Vorstandes;

-       den Finanzplan sowie den Arbeitsplan für das laufende Geschäftsjahr;

-       Satzungsänderungen

-        Aufnahmen und Ausschlüsse

7.     Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand sowie die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfer haben das Recht, an Beratungen des Vorstandes teilzunehmen sowie Kontrollen der Vereinskasse, des Vereinskontos und der Kassenbelege vorzunehmen. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

8.     Das zu erstellende Protokoll ist vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

9.     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet der Vereinsvorstand.

10.  Die  Mitgliederversammlung entscheidet bei Verstößen gegen Vereins- und geltendes Recht mit nachfolgenden Disziplinarmaßnahmen:

-       Verwarnung

-       Verweis

-        Ausschluss

Der Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen erfolgt durch den Vorstand. Widerspruch gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen werden durch die Mitgliederversammlung behandelt, im weiteren durch den Schiedsausschuss des Kreisausschuss/Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.

§9

Der Vereinsvorstand

1.     Der Vereinsvorstand besteht aus:

-       Dem Vorsitzenden

-       Dem stellvertretenden Vorsitzenden

-        Dem Schatzmeister

-        Dem Beauftragten der Gewässer- und Fischereiwirtschaft

-        Dem Beauftragten für Umwelt und Naturschutz

-        Dem Jugendbeauftragten

2.     Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Frist aus dem Vereinsvorstand aus, so wird durch den Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode kooptiert.

3.     Der Vereinsvorstand tritt mindestens  viermal jährlich zu Beratungen zusammen und wird dazu vom Vorsitzenden einberufen.

4.     Der Vorstand entscheidet im Rahmen der vorliegenden Satzung alle anstehenden Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

5.     Über den Verlauf der Beratungen des Vorstandes sowie über die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

6.     Der Vorstand kann die Teilnahme von weiteren Vertretern der Mitgliedsvereine zu Sachentscheidungen festlegen.

7.     Der Verein ist eine juristische Person und wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.

8.      Der Vereinsvorsitzende kann andere Personen zur Vertretung im Rechtsverkehr ermächtigen. Die Ermächtigung geschieht durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht.

§10

Vereinsauflösung

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erscheinenden Mitglieder notwendig.

2.     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und soll zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden.

 

 

 

 

 

Festgestellt am:  25.09.2016

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